Inhalt

Regelungen für den Erholungsurlaub

1. Geltungsbereich

Diese Regelungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Zimmern zur Beherbergung blinder, sehbehinderter, hörsehbehinderter und taubblinder Menschen und deren Begleitpersonen sowie alle in diesem Zusammenhang für den Erholungssuchenden erbrachten und weiteren Leistungen und Lieferungen des Aura Hotels Timmendorfer Strand (Erholungsaufnahmevertrag). Der Begriff Erholungsaufnahmevertrag umfasst und ersetzt folgende Begriffe: Beherbergungs-, Gastaufnahme-, Hotel-, Hotelzimmer- und Appartementvertrag.

2. Vertragsabschluss, -Partner, Verjährung

Vertragspartner sind der Blinden und Sehbehindertenverein Hamburg e.V. als Betreiber des Aura Hotels Timmendorfer Strand (im Folgenden BSVH genannt) und der/die Erholungssuchende. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Erholungssuchenden durch das Aura Hotel zustande. Darüber hinaus kann das Aura Hotel in Vertretung des BSVH das Vertragsangebot auch erst dann annehmen, wenn der Erholungssuchende innerhalb von 14 Tagen nach Bestellung/Reservierung eine Anzahlung geleistet hat. Dem Aura Hotel steht es frei, bei Nichtanzahlung den Termin anderweitig zu vergeben.

Alle Ansprüche gegen den BSVH und dem Aura Hotel verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht bei Schadensersatzansprüchen und bei sonstigen Ansprüchen, sofern letztere auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen.

3. Leistungen, Preise, Zahlung, Aufrechnung

Der BSVH ist verpflichtet, die vom Erholungssuchenden gebuchten Zimmer bereitzuhalten und die vereinbarten Leistungen zu erbringen. Der Erholungssuchende ist verpflichtet, die für die Zimmerüberlassung und die von ihm in Anspruch genommenen weiteren Leistungen vereinbarten bzw. geltenden Preise spätestens am Tag der Abreise zu bezahlen. Dies gilt auch für vom Erholungssuchenden direkt oder über das Aura Hotel beauftragte Leistungen, die durch Dritte erbracht und vom BSVH oder dem Aura Hotel verauslagt werden.

Die vereinbarten Preise verstehen sich einschließlich der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Steuern. Nicht enthalten sind lokale Abgaben, die nach dem jeweiligen Kommunalrecht vom Gast selbst geschuldet sind, wie zum Beispiel Kurtaxe. Bei Änderung der gesetzlichen Umsatzsteuer oder der Neueinführung, Änderung oder Abschaffung lokaler Abgaben auf den Leistungsgegenstand nach Vertragsschluss, werden die Preise entsprechend angepasst. Bei Verträgen mit Erholungssuchenden gilt dies nur, wenn der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Vertragserfüllung mehr als vier Monate überschreitet.

Das Aura Hotel kann seine Zustimmung zu einer vom Erholungssuchenden gewünschten nachträglichen Verringerung der Anzahl der gebuchten Zimmer, der Leistungen des Hotels oder der Aufenthaltsdauer des Erholungssuchenden davon abhängig machen, dass sich der Preis für die Zimmer und/oder für die sonstigen Leistungen des Hotels erhöht.

Rechnungen des Hotels sind am Tag der Abreise fällig und sofort ohne Abzug zu bezahlen. Das Hotel kann Zwischenrechnungen für erbrachte Leistungen während des Aufenthalts jederzeit vom Erholungssuchenden verlangen. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen. Dem BSVH bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.

Das Aura Hotel verlangt bei Vertragsabschuss vom Erholungssuchenden eine Vorauszahlung in Höhe von mindestens 20%. Die Anzahlung gilt als Reservierungsbestätigung des Erholungssuchenden. Bei Anzahlungsverzug des Erholungssuchenden kann das Aura Hotel vom Vertrag zurücktreten und den gebuchten Erholungszeitraum und das Zimmer anderweitig vergeben. Darüber hinaus gelten die gesetzlichen Regelungen.

In begründeten Fällen, zum Beispiel Zahlungsrückstand des Erholungssuchenden oder Erweiterung des Vertragsumfanges, ist das Aura Hotel berechtigt, auch nach Vertragsabschluss bis zu Beginn des Aufenthaltes eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung oder eine Anhebung der im Vertrag vereinbarten Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung bis zur vollen Vergütung zu verlangen.

Der Erholungssuchende kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftigen Forderung des Hotels aufrechnen oder verrechnen.

4. Rücktritt des Erholungssuchenden (Abbestellung, Stornierung / Nichtinanspruchnahme der Leistungen des Hotel (NO SHOW)

Ein Rücktritt des Erholungssuchenden von dem mit dem BSVH geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein unabdingbares gesetzliches Rücktrittsrecht besteht oder wenn der BSVH der Vertragsaufhebung ausdrücklich zustimmt. Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechtes sowie der etwaigen Zustimmung einer Vertragsaufhebung sollen jeweils in Textform erfolgen.

Sofern zwischen dem Hotel und dem Erholungssuchenden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Erholungssuchende bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche des BSVH auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Erholungssuchenden erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt gegenüber dem Hotel ausübt.

Der Erholungssuchende kann die ersten 14 Tage nach Buchungsdatum kostenfrei stornieren.

Hat der Erholungssuchende für das Folgejahr (mindestens ein Jahr im Voraus) seinen Erholungsurlaub gebucht, so hat er die Möglichkeit bis zum 31. Januar des Folgejahrs seinen Erholungsurlaub ohne Stornogebühren zu stornieren. Eine etwa gezahlte Anzahlung wird zu 100% an den Erholungssuchenden erstattet.

Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzliches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt das Hotel einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält das Hotel den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruchnahme der Leistung. Das Hotel hat die Einnahme aus anderweitiger Vermietung der Zimmer sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Werden die Zimmer nicht anderweitig vermietet, so kann das Hotel gemäß § 651, Abs. 3 BGB den Abzug für ersparte Aufwendungen pauschalieren. (OLG Düsseldorf, 2.5.1991, NJW-RR 1991, 1143). Dem Erholungssuchenden steht der Nachweis frei, dass der vorgenannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.

Bei Stornierungen werden vom Gesamtpreis des Erholungsaufenthalts berechnet:

  • bis 60 Tage vor Mietbeginn: 25% des Aufenthaltspreises
  • ab 59 Tage bis 30 Tage vor Anreise: 50% des Aufenthaltspreises
  • ab dem 29. Tag vor Anreise: 80% des Aufenthaltspreises

Eventuelle Auslagen für Theaterkarten und Eintrittsgelder können nicht erstattet werden.

Mit dem Vertrag ist keine Reiserücktrittsversicherung und keine Reiseabbruchversicherung zustande gekommen. Es wird dringend empfohlen, so eine Reiseversicherung selber abzuschließen.

5. Rücktritt des BSVH und/oder Aura Hotel

Sofern vereinbart wurde, dass der Erholungssuchende innerhalb einer bestimmten Frist kostenfrei vom Vertrag zurücktreten kann, ist das Hotel in diesem Zeitraum seinerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Erholungssuchender nach dem vertraglich gebuchten Zimmern vorliegen und der Erholungssuchende auf Rückfragen des Hotels mit angemessener Fristsetzung auf sein Recht zum Rücktritt nicht verzichtet.

Wird eine gemäß Ziffer 3.6 und/oder Ziffer 3.7 vereinbarte verlangte Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht geleistet, so ist das Hotel ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

Ferner ist das Hotel berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag außerordentlich zurückzutreten, insbesondere falls 

  • höhere Gewalt oder andere vom Hotel nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen
  • Zimmer oder Räume schuldhaft unter irreführender oder falscher Angabe oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen gebucht werden; wesentlich kann dabei die Identität des Kunden, die Zahlungsfähigkeit oder der Zweck des Aufenthalts sein
  • das Hotel begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die In Anspruchnahme der Leistung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Hotels in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Hotels zuzurechnen ist.
  • der Zweck bzw. der Anlass des Aufenthalts gesetzeswidrig ist,
  • ein Verstoß gegen oben genannten §2 vorliegt,
  • der Erholungssuchende nicht blind, Sehbehindert, hörsehbehindert oder taubblind im Sinne des Gesetzes ist oder keine Augenerkrankung hat, die zu einer Sehbehinderung oder Erblindung führen kann

Der berechtigte Rücktritt des Hotels begründet keinen Anspruch des Erholungssuchenden auf Schadensersatz.

6. Zimmerbereitstellung, - Übergabe und Rückgabe

Der Erholungssuchende erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer, soweit dieses nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

Gebuchte Zimmer stehen dem Erholungssuchenden ab 14:00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Der/die Erholungssuchende hat keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung.

Am Abreisetag sind die Zimmer dem Hotel spätestens um 10:00 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen. Danach kann das Hotel aufgrund der verspäteten Räumung des Zimmers für dessen vertragsüberschreitende Nutzung bis 18:00 Uhr 50% des vollen Logispreises (Listenpreis) in Rechnung stellen, ab 18:00 Uhr 100%. Vertragliche Ansprüche des Erholungssuchenden werden hierdurch nicht begründet.

7. Haftung des Hotels

Für eingebrachte Sachen haftet das Hotel dem Erholungssuchenden nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das Hotel empfiehlt die Nutzung des Hotelsafes an der Rezeption. Sofern der Erholungssuchende Gegenstände, insbesondere Geld, mit einem Wert von mehr als 800,-- und bis zu 3.500,-- Euro in den Rezeptionstresor einzubringen wünscht, bedarf dies einer gesonderten Aufbewahrungsvereinbarung mit dem Hotel.

Soweit dem Erholungssuchenden ein Stellplatz auf dem Hotelparkplatz, auch gegen Entgelt, zur Verfügung gestellt wird, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Bei Abhandenkommen oder Beschädigung auf dem Hotelgrundstück abgestellter oder rangierter Kraftfahrzeuge und deren Inhalt haftet das Hotel nicht.

Weckaufträge werden vom Hotel nicht verbindlich entgegengenommen. Für nicht zustande gekommene Taxibestellungen oder Fahrdienste wird vom Hotel keine Haftung übernommen.

Nachrichten, Post und Warensendungen für die Erholungssuchenden werden mit Sorgfalt behandelt. Das Hotel übernimmt für die Zustellung, Aufbewahrung und – auf Wunsch- für die Nachsendung derselben keine Haftung.

8. Schlussbestimmung

Änderungen und Ergänzungen des Vertrages, der Antragsannahme oder dieser Regelungen für den Erholungsurlaub müssen in Textform erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Erholungssuchenden sind unwirksam.

Erfüllungs- und Zahlungsort sowie ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheck und Wechselstreitigkeiten – ist Hamburg. Sofern ein Vertragspartner die Voraussetzung des § 38 Abs. 2 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand der Geschäftssitz des Blinden und Sehbehindertenverein Hamburg, Holsteinischer Kamp 26, 22081 Hamburg.

Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts ist ausgeschlossen.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Regelung für Erholungssuchende unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Regelung nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

Timmendorfer Strand, den 25.09.2018